Satzung des OGV

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Sigmaringendorf - Laucherthal.
Er hat seinen Sitz in 72517 Sigmaringendorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Sigmaringen einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2
Ziele des Vereins

Der Verein erstrebt die allgemeine Förderung der Obst- und Gartenkultur innerhalb seines Vereinsgebietes.
Im Besonderen stellt er sich zu den Aufgaben:

1. Seine Mitglieder fortlaufend mit den wirtschaftlichen, ideellen und ethischen Werten der Obst- und Gartenkultur bekannt zu machen.

2. Förderung des Liebhaberobstbaues auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung.

3. Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Gestaltung der Vorgärten.

4. Die Heimatverschönerung durch Blumenschmuck, Hausgartenpflege und Landschaftsgestaltung, um die schöpferischen Kräfte seiner Mitglieder zu mehren.

5. Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschaft- und Naturschutzes.


Diese Ziele werden erreicht durch:

1. Fortlaufende Unterrichtung seiner Mitglieder in Versammlung mit Fachvorträgen.

2. Durchführung von Schnittkursen, Lehrgängen, Gartenrundgängen und Lehrfahrten.

3. Durch Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- und Landesverbandes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3
Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich durch Einzelmitglieder zusammen. Die Mitglieder sind dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine in Sigmaringen und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden - Württemberg e. V. Stuttgart angeschlossen.

 

§4
Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Ausschuss. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Antragsteller unter Aushändigung der Vereinssatzung mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden zu erklären.
Im Falle des Austrittes oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.
Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Beschluss des Beirates verfügt werden. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt:

a) Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
b) Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
c) An den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, gegebenen falls aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, abzustimmen und zu wählen.
d) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen acht Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen.
b) Die Satzungen und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen.
c) Die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen.
d) Die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.

 

§6
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind nach dem Gesetz:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Die Vorstandschaft
c) Vorstand: s. d. Paragraf 26 BGB

 

§7
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, in der Regel im 1. Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch das Gemeindeblatt Sigmaringendorf unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. der Beirat die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) Die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte, sowie des Kassenprüfungsberichtes.
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der zwei Kassenprüfer.
d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Die Beratung über wesentliche Vereinsangelegenheiten.
g) Die Beschlussfassung über Anträge.
h) Die Änderung der Satzung

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen finden geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen. Dies ist nicht zulässig, sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.

 

§8
Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
- Rechner
- Schriftführer

Die Dauer der Amtszeit ist auf drei Jahre vorgesehen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstandschaft obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Vorstandschaft kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
Vorstand im Sinne des Paragrafen 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, sowie die Vorstandschaft- und Beiratssitzungen des Vereins. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen im Bedarfsfalle Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

 

§9
Beirat

Der Beirat besteht aus den:

a) Mitgliedern der Vorstandschaft
b) Mindestens vier Beisitzenden

Der Beirat hat die Vorstandschaft in der Erfüllung seiner Aufgaben entsprechend der Fähigkeiten und Möglichkeiten der einzelnen Mitglieder zu unterstützen.
Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen der Vorstandschaft zuzuziehen.

 

§10
Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliedsversammlung ernannten Kassenprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen. Nach einer eventuellen Aussprache über den Prüfungsbericht lässt der Vorsitzende über die Entlastung des Kassiers und danach über die Entlastung der Vorstandschaft abstimmen.

 

§11
Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen westliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§12
Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei – Drittel - Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen können vom Beirat beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

 

§13
Aufsicht über den Verein

Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreisverbandes und des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden - Württemberg e.V. Stuttgart. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreisverbandes, sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.

 

§14
Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck
einberufen werden muss.
Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Nr. 7.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Kommt diese nicht zustande, sie ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese beschließt mit Zwei – Dritte l- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde.
Diese ist verpflichtet das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 


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